Am 15. ist Steuertag
Der 15. Tag eines Monats ist der wichtigste Steuertermin für alle Abgaben! Abgaben, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder am 24.12. fällig werden, sind erst am nächsten Werktag zu entrichten (§ 210 Abs. 3 BAO)
Der nachstehende Steuerkalender gibt Ihnen einen Überblick hinsichtlich der nach den wichtigsten Abgabenarten gegliederten Zahlungstermine:
Umsatzsteuer
Höhe: 20 %, 13 % oder 10 % vom Entgelt (Nettobetrag)
Fälligkeit: 15. des zweitfolgenden Monats (z. B. Jänner –> 15. März)
Einkommenssteuer (Vorauszahlung)
Fälligkeit: 15.2. | 15.5. | 15.8. | 15.11.
Lohnnebenkosten
Fälligkeit: 15. des Folgemonats
Körperschaftssteuer
Höhe: 24 % vom Einkommen (Gewinn)
Fälligkeit: 15.2. | 15.5. | 15.8. | 15.11.
An die Vorauszahlung der Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer werden Sie etwa zwei Wochen vor Frist mittels Buchungsmitteilung erinnert.
Für eine nicht am Fälligkeitstag entrichtete Abgabe kann das Finanzamt einen Säumniszuschlag in der Höhe von 2 % (bei qualifizierten Verspätungen bis max. 4 %) des Abgabenbetrages verrechnen. Bei Banküberweisungen, Postanweisungen und Zahlungen per Verrechnungsscheck räumt Ihnen das Finanzamt eine Respirofrist von 3 Tagen ein. Das bedeutet, dass bei einer Gutschrift am Konto des Finanzamtes innerhalb dieser drei Tage die Verspätung ohne Rechtsfolgen bleibt.